Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag*
Bei der Abschreibung der Photovoltaik-Anlagen ergeben sich folgende gesetzliche Möglichkeiten:
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibungsmethode (lineare AfA) werden die Netto-Herstellungskosten der Photovoltaik-Anlage in gleichmäßigen Beträgen jährlich in der/den Einnahmen-Überschuss-Rechnung/en (EÜR) als Betriebsausgaben berücksichtigt. Der Abschreibungszeitraum beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle 20 Jahre. Die lineare Abschreibung ist für das Jahr der In-betriebnahme der PV-Anlage zeitanteilig anzusetzen. Der Monat der Inbetriebnahme wird voll gerechnet (z.B. Inbetriebnahme im Dezember = 1/12 der sich ergebenden jährlichen linearen Abschreibung). Die fehlenden Restmonate aus dem ersten Jahr der Abschreibung werden im 21. Jahr verrechnet. Im vor genannten Beispiel im 21. Jahr (11/12) der rechnerischen linearen Abschreibung.
Gleiches gilt für bilanzierende Gewerbebetriebe.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes I für in 2009 und 2010 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter wieder gestattet
Alternativ zur linearen AfA kann die degressive Abschreibung daher für in 2009 und 2010 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden. Bei der degressiven AfA kann maximal der 2,5-fache Wert der linearen AfA jährlich abgeschrieben werden. Für die Photovoltaik bedeutet dies 2,5 x 5% (lineare AfA) = 12,5%. Der AfA-Betrag ist immer vom verbliebenen Nettorestwert zu berechnen. Die degressive AfA kann wahlweise auch niedriger sein, als das 2,5-fache der linearen AfA, darf jedoch die linearen AfA von 5% nicht unterscheiten. Nach einigen Jahren unterschreitet der Betrag der degressiven AfA den linearen AfA-Betrag, der konstant 5 % beträgt. In der Regel wechselt man in diesem Jahr von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode und muss bei dieser Methode bis zum Ende des Abschreibungszeitraums bleiben.
Für ab 2011 angeschaffte PV-Anlagen ist die degressive AfA nicht mehr möglich. Bisher in den Vorjahren in Anspruch genommene degressive Abschreibungen dürfen fortgeführt werden.
Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ermöglicht es,
bestehenden Kleinunternehmen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen und deren Gewinn im Jahr der Rücklagenbildung unter 100.000 € (2009 und 2010 unter 200.000 €) beträgt, außerhalb der EÜR maximal 40 % der geplanten Investition (Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage) vom Gewinn abzuziehen. Durch den Investitionsabzugsbetrag darf auch ein bestehender Verlust erhöht werden. Diese Möglichkeit besteht auch noch rückwirkend für 2008, wenn die Anlage bis spätestens drei Jahre später ( in diesem Fall Ende 2011 ) an das Netz geht.
Der Investitionsabzugsbetrag wird für jedes anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgut einmalig gewährt. Er kann nicht auf mehrere Jahre für eine Anlage aufgeteilt werden. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung kann der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst oder von den Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden. Beim Abzug mindert sich die Bemessungsgrundlage der linearen oder degressiven AfA entsprechend.
Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, im Jahr der Erstellung der PV-Anlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20 % der Herstellungskosten abzusetzen. Die Verteilung der Sonderabschreibung von 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt neben der linearen oder degressiven Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt. Somit kann auch bei einer Anschaffung im Dezember eines Jahres die volle 20%-ige Sonderabschreibung genutzt werden..
Voraussetzungen der Sonderabschreibung
nach §7g EStG:
- Bestehender Gewerbebetrieb (Gründung durch Anzeige gegenüber dem Finanzamt)
- Folgende Größenmerkmale dürfen nicht überschritten werden:
- bilanzierender Gewerbebetrieb oder bilanzierende selbständige Arbeit max. Betriebsvermögen von 235.000€ (2009/2010 335.000€)
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft max. Ersatzwirtschaftswert von 125.000 € (2009/2010 175.000€
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung max. Gewinn 100.000€ (2009/2010 200.000€) - Anlagegut wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich betrieblich genutzt (gegeben)
Eine hohe Abschreibung führt in der Regel zu einem steuerlichen Verlust, der mit Einnahmen des Anlagebetreibers aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden kann.
Im Regelfall ist der Anlagenbetreiber an einer möglichst hohen Abschreibung am Anfang der Laufzeit interessiert. Das bedeutet für ihn in der Regel eine Steuerminderung. Voraussetzung ist ein vorhandenes zu versteuerndes Einkommen des Betreibers aus anderen Einkunftsarten (z.B. Lohn und Gehalt, selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Abfindungen). Die Steuerminderung ist hauptsächlich ein Steuerstundungseffekt, da eine hohe anfängliche Abschreibung zu entsprechend höheren Gewinnen während des weiteren Betriebes der Anlage führt. Durch diese Form der Steuerminderung ergibt sich zum einen ein Zinsvorteil. Als weiterer Effekt des zu berücksichtigenden Verlustes ist die Senkung des Einkommensteuertarifes zu sehen, der im jeweiligen Jahr für das gesamte zu versteuernde Einkommen zu einem niedrigeren Einkommensteuersatz führt.
Die Wahl der Abschreibungsart ist unter anderem von der zukünftigen Einkommensentwicklung und damit vom zukünftigen Steuersatz abhängig. Stark steigende Einkommen legen eine lineare Abschreibung nahe, zukünftig fallende Einkommen eine degressive AfA. Ziel ist es, den steuerlichen Gewinn der Photovoltaik-Anlage, in einen Zeitraum mit einem geringeren Steuersatz zu verschieben (Nutzung der Steuerprogression).
* alle Angaben ohne Gewähr



